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Die neue Überbauungsziffer (ÜZ) und ihre Schwachpunkte …

Im Kanton Luzern wird in den nächsten Jahren die Ausnützungsziffer «AZ» durch die Überbauungsziffer * «ÜZ» ersetzt. Die Umsetzung in den Gemeinden erfolgt nun im Rahmen der ordentlichen Zonenplanrevision. Die Befreiung von der AZ stellt für Architekten wie auch für Behörden eine grosse Erleichterung dar, da die Rechnerei, was zur AZ zählt, wegfällt.

Am 11. Juni in diesem Jahr lud der BSA Zentralschweiz zu einer Infoveranstaltung unter dem Titel «ÜZ – simple Formel versus freie Gestaltung?» ein. In der Einführung zur ÜZ, durch Roger Michelon vom Planteam S Luzern, fielen folgende zwei Schwachpunkte auf:

Das Festhalten am Fussabdruck lässt eine Gliederung in der Fläche nicht zu, ohne an der Ausnützung Abstriche zu machen. Diese Vorgabe führt zu schemenhaften Volumen ohne Vor- und Rücksprünge, welche eine differenzierte Architektur über das Volumen verunmöglicht. Balkone dürfen maximal 1.5 Meter über den Fussabdruck ÜZ-Fläche auskragen, was faktisch dazu führt, dass niemand mehr Balkone macht, da alles, was über 1.5 Meter tief ist, zu Lasten der Ausnützung geht.

Im Grundsatz zielt die ÜZ in die richtige Richtung, jedoch sollte eine Baute nicht über den Fussabdruck definiert werden, sondern über die maximale Geschossfläche, multipliziert mit einer Geschosshöhe, in der Regel von 3 Meter, um das sichtbare Volumen zu definieren, ab gewachsenem Terrain. Folgende zwei Beispiele (Skizzen) sollen den Unterschied aufzeigen. Grundlagen der beiden Modellbeispiele: Grundstück 1000 m2, ÜZ 0.3 (300 m2), viergeschossig.

Die erste Skizze (gelbes Haus) zeigt ein viergeschossiges Gebäude mit 300 m2 Grundfläche (Fussabdruck), wie es die geplante ÜZ vorsieht. Die maximale Geschossfläche von 1200 m2 kann nur realisiert werden, wenn der maximale Fussabdruck von 300 m2 nach oben kopiert wird.

Die zweite Skizze (oranges Haus) zeigt ebenfalls ein Haus mit 1200 m2 Geschossfläche. Jedoch beziehen sich die Flächen nicht auf den Fussabdruck von 300 m2. Die maximale Geschossfläche wird auf die vier Geschosse frei verteilt. Das Erdgeschoss hat eine Fläche von 375 m2, die beiden Obergeschosse 340 m2 und das Attikageschoss 145 m2.

Die zweite Skizze der ÜZ-Anwendung lässt die Möglichkeit offen, Gebäude zu entwerfen, welche nicht nur schematisch einem Fussabdruck folgen. Natürlich müssten die gesetzlichen Gebäudelängen und Grenzabstände eingehalten werden.

Um auf die Körnigkeit – d.h. Grösse der einzelnen Volumen in einem Gebiet – Einfluss zu nehmen, ist die maximale Gebäudelänge ein bewährtes Instrument.

Der Thematik der Balkongrössen könnte mit dem Weglassen einer maximalen Auskragung begegnet werden. Balkone sollten in einer beliebigen Grösse an ein Bauvolumen angefügt werden können, immer unter Berücksichtigung der gesetzlich maximalen Gebäudelängen und Grenzabstände.

Diese zwei Anpassungen in der ÜZ-Anwendung könnten viele zusätzliche Paragraphen verhindern, ohne die architektonische Vielfallt einzuschränken.

* Die Überbauungsziffer gibt an, welcher Teil der anrechenbaren Landfläche mit oberirdischen Gebäuden (An- und Nebenbauten eingeschlossen) belegt werden darf.

Tipps:

3 Antworten zu «Die neue Überbauungsziffer (ÜZ) und ihre Schwachpunkte …»

  1. Grosse Erleichterung bei der Bemessung in Genehmigungsverfahren? Ich glaube nicht, dass das die Motivation war. So kompliziert waren die Berechnungen nicht und die gestalterischen Freiheiten wiegen es auf. Der Grund ist vielmehr, um der zunehmenden Verdichtung Vorschub zu leisten. Platz und Raumausnutzung über Schönheit. Ob die Gemeinden damit attraktiv bleiben für gute Steuerzahler? An den Kantonsgrenzen wird es Fluchtbewegungen geben. Zusammen mit dem Einzonungsstopp und der weiter unbegrenzten Zuwanderung, die gewollt ist von gerade denen, die sich am Meisten über schlechten und teuren Wohnraum beschweren…

  2. Ich hätte eine Frage, angenommen ich besitze ein Gebäude welches bereits mit der alten Bauverordnung gebaut wurde.

    Nun könnte ich mit der neuen Verordnung 3 Meter höher bauen. Kann ich eine Aufstockung des Gebäudes machen? Gilt der Fussabdruck dann nur für das oberste Geschoss?

    Es betrifft kein Projekt, sondern ist eine rein theoretische Frage, wie eine Erweiterung gehandhabt würde…

    1. Nach meinem Verständnis ja – ein zusätzliches Geschoss sollte möglich sein, wenn der Fussabdruck der AZ nicht grösser als der Fussabdruck der ÜZ ist.

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